Der Bezirk beantwortet seit September 2015 die Schreiben der Eigentümer der Schleiermacher Str. 7 nicht.
Wir dokumentieren hier das letzte Schreiben vom 17, 02. 2016, das auch als Musterbrief für andere Anwohner benutzt werden kann.
Bezirksamt
Friedrichshain-Kreuzberg
Herrn
Bezirksstadtrat Panhoff
Kopie an
Bezirsbürgermeisterin Hermann
Frankfurter
Allee 35 – 37
10216
Berlin
17. 02. 2016
Baupläne
Schleiermacher/Blücherstr.26
Sehr
geehrter Herr Panhoff,
leider
müssen wir feststellen, dass unser Schreiben vom 17. 09. 2015 nicht beantwortet
worden ist und wir nicht über den Stand des Verfahrens informiert wurden.
Wir
haben uns inzwischen rechtlich beraten lassen und ein Gutachten zur
Planungssituation auf dem Grundstück Blücherstr./Schleiermacherstr. erstellen
lassen. Dieses Gutachten fügen wir diesem Schreiben bei.
In dem
Gutachten wird festgestellt:
„.
Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch
einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes
ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche
am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60
anzupassen.
Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch
einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes
ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche
am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60
anzupassen.
Die Position des zuständigen Stadtrats, der zum Ausdruck bringt,
den Baunutzungsplan als planungsrechtliche Grundlage anwenden zu wollen und das
Projekt der Blücher 26 Housing GmbH zu unterstützen, sind mit geltendem
Bauplanungsrecht offenbar nicht vereinbar.“
(Seite 10)
Außerdem wird festgestellt, dass nach
den „ Erfahrungen
mit der Berliner Genehmigungspraxis …t damit zu rechnen (ist) , dass das oben
geschilderte Vorhaben trotz seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit genehmigt
wird“.
Wir kündigen hiermit für diesen Fall an, dass wir wegen der
unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben dagegen rechtlich
vorgehen werden. Wir beziehen uns hier auch auf die Ausführungen in unserem
Schreiben vom 17. 09. 2015.
Als Eigentümer des Hauses
Schleiermacherstr. 7 beantragen wir
gleichzeitig:
Uns als
Beteiligte gem. § 13 VwVfG Bln hinzuzuziehen, um gem. § 28 VwVfG Bln vor Erlassen von
Verwaltungsakten angehört zu werden, einen Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 29
VwVfG Bln geltend machen zu können und um überprüfen zu können, inwieweit
unsere Nachbarrechte per Drittwiderspruch und Klage zu wahren sind.
Wir
wehren uns gegen eine Bebauung die nicht den planungsrechtlichen
Voraussetzungen der bestehenden
Baunutzungsplanung und die inzwischen erfolgte Bebauung des Grundstückes als
die Verdichtung begrenzenden Faktor berücksichtigt.
Einer
Veränderung der Größe oder der Verlegung des Spielplatzes und der damit
verbundenen Zerstörung eines parkähnlichen Treffpunktes der Anwohner stimmen
wir nicht zu. Gegen eine Entwidmung des Spielplatzes und des
Grünanlagenbereiches würden wir als direkte Anwohner interessenwahrend
juristisch vorgehen.
Auch
eine geplante bis zu siebenstöckige Bebauung des Geländes unmittelbar am
Straßenrand berücksichtigt bislang nicht deren negative Auswirkung auf die
gegenüberliegenden Häuser. Hier sollte es möglich sein, im Rahmen der planungsrechtlichen
Voraussetzung des bestehenden
Baunutzungsplanes, die insofern widerstreitenden Interessen der Bauherrn
und der Anwohner zumindest durch eine Stockwerkbegrenzung zu berücksichtigen.
Außerdem würde eine Realisierung der Bauplanung zu einer Zerstörung des
parkähnlichen Charakters um das bestehende Gebäude und der Ensembleplanung von
dessen Architekten, Ernst May und Walter Rossow, führen.
Auch
gegen die dafür erforderliche Fällung zahlreicher jahrzehntealter Bäume würde
von uns als Nachbarn vorgegangen werden.
Wichtig ist uns auch, dass alle in dem Quartier verfolgten Zwecke vernünftig
gegeneinander abgewogen werden. Dies
kann nur im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens geschehen.
Es
soll weiter gefahrlos zu nutzende Kinderspielmöglichkeiten auf dem bestehenden
Spielplatz geben. In diesen Kiez gehört ganz selbstverständlich das House of Life und die Verfolgung anderer
sozialer Zwecke, ohne dass deren Größe die zu Betreuenden und deren Pfleger
überfordert. Aber auch die Wohnqualität des zur Blücherstraße 26 unmittelbar
gehörenden Kiezes sollte erhalten bleiben.
Mit der Bitte um eine zeitnahe
Antwort verbleiben wir
mit
freundlichen Grüßen
für die
Grundstücksgemeinschaft
Anlage:
Rechtsgutachterliche Stellungnahme
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen