Mittwoch, 11. Mai 2016

"Ich mache mir die Welt, so wie sie mir gefällt" - Unterschiedliche Behandlung von Bauvorhaben in der Schleiermacherstr.



Das Bezirksamt hat den Antrag auf Ausbau eines Dachgeschosses in der Schleiermacherstr. 18 abgelehnt. Der Eigentümer wollte 110 m2 ausbauen.
Die Antwort von Herrn Panhoff auf den Antrag in der BVV dazu ist bemerkenswert.
Hier wird mit nahezu unseren Argumenten bezüglich der Bebauung der Blücherstr. 26 die Schaffung von 110 m² Wohnfläche abgelehnt, während auf dem Grundstück Blücherstr. 26 eine Verdichtung mit weiteren 10.000 m² stattfinden soll. 
"Ich mache mir die Welt, so wie sie mir gefällt!"
Die Überschreitung der im Bebauungplan vorgesehenen Nutzungen soll dabei kein Problem sein.
Ein Unterschied:
Bei dem Bauvorhaben Blücherstr. 26 wird eine intakte Parkanlage zerstört. Bei dem Dachausbau wir vorhandener Raum genutzt ohne weiteren Flächenverbrauch.

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Aus welchem Grund wurde der Antrag auf Ausbau des Dachgeschosses Schleiermacherstr. 18 in eine Wohnung abschlägig beschieden? 
2. Trifft es zu, dass zuvor der Ausbau des Daches für zwei Wohnungen zu je 75 m² durch das Bezirksamt genehmigt wurde?3. Wenn ja, warum wurde nun der Ausbau in eine 110 m² große Wohnung nicht genehmigt?
Nachfrage: Inwiefern hat sich zwischenzeitlich die rechtliche Grundlage zur Bewilligung des Dachgeschossausbaus in der Schleiermacherstr. 18 geändert?
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Aus welchem Grund wurde der Antrag auf Ausbau des Dachgeschosses Schleiermacherstr. 18 in eine Wohnung abschlägig beschieden? Im Vorbescheidsverfahren 100-2015-2668- BAA-27 wurde vom FB Stadtplanung am 14.12. 2015 eine negative städtebauliche Stellungnahme dazu abgegeben. Gefragt war nach der Zulässigkeit einer Dachgeschosswohnung mit einer Bruttogeschossfläche von 148,50m² und somit nach der Zulässigkeit der Erhöhung der vorhandenen GFZ von 4,45 auf 4,98.
Zulässig nach Baunutzungsplan ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 1,5.

Dieses Nutzungsmaß wird durch die bestehenden GRZ von etwa 0,80 und der GFZ von 4,45 bereits jetzt erheblich überschritten. Der voll unterkellerte Hof ist lediglich 54m² groß. Die zulässige Bebauungstiefe von 13 m wird insbesondere durch den Seitenflügel im Hochparterre bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze überschritten. Mit einer Überschreitung der GFZ sind bereits im Bestand die Grundzüge der Planung berührt.

Die festgesetzte Geschossflächenzahl dient der Wahrung  gesunder Wohnverhältnisse.
Gemäß dem Urteil des OVG Berlin vom 10.03.1989 kommt der Geschossflächenzahl neben der Geschosszahl, der bebaubaren Fläche und der Baumassenzahl eine das Nutzungsmaß generell begrenzende Funktion zu. Gründe für eine Befreiung zur weiteren Überschreitung der Geschossflächenzahl konnten nicht festgestellt werden, insbesondere da sich aufgrund der engen Hoffläche keine geeigneten Maßnahmen für eine Kompensation umsetzen lassen. Durch eine noch höhere Ausnutzung des Grundstücks würden bereits bestehende städtebauliche Missstände verschärft und verfestigt. Eine Befreiung zur weiteren Überschreitung der GFZ auf 4,98 konnte nicht in Aussicht gestellt werden.
...
Nachfrage: Inwiefern hat sich zwischenzeitlich die rechtliche Grundlage zur Bewilligung des Dachgeschossausbaus in der Schleiermacherstr. 18 geändert?
1.Die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung ist weiterhin der Baunutzungsplan mit den Kennwerten GRZ 0,3, GFZ 1,5 und Bautiefe 13m. Es wurde keine positive städtebauliche Stellungnahme abgegeben. 

Mit freundlichen Grüßen

Hans Panhoff
Bezirksstadtrat




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