Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herr Dr. Sommer hat eine "Rechtsgutachterliche Stellungnahme zum Bauvorhaben Schleiermacherstr./Blücherstr. 26" (Januar 2016)
In dem
Gutachten wird festgestellt:
„.
Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch
einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes
ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche
am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60
anzupassen.
Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch
einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes
ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche
am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60
anzupassen.
Die Position des zuständigen Stadtrats, der zum Ausdruck bringt,
den Baunutzungsplan als planungsrechtliche Grundlage anwenden zu wollen und das
Projekt der Blücher 26 Housing GmbH zu unterstützen, sind mit geltendem
Bauplanungsrecht offenbar nicht vereinbar.“
(Seite 10)
Außerdem wird festgestellt, dass nach
den „ Erfahrungen
mit der Berliner Genehmigungspraxis …t damit zu rechnen (ist) , dass das oben
geschilderte Vorhaben trotz seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit genehmigt
wird“.
Durch Akteneinsicht von Bewohnern in die Bauvorbescheidsakten wird jetzt auch deutlich, welche Zusagen für die Bebauung bereits gemacht wurden. Herr Panhoff hatte allen Grund der BVV und der Öffentlichkeit die Pläne zu verschleiern, die in dem Gutachten als unzulässig bezeichnet werden.
Das Rechtsgutachten kann unter
angefordert werden.
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