Donnerstag, 31. März 2016

Schleiermacher Str. 7 - keine Antworten



Der Bezirk beantwortet seit September 2015 die Schreiben der  Eigentümer der Schleiermacher Str. 7    nicht.
Wir dokumentieren hier das letzte Schreiben vom 17, 02. 2016, das auch als Musterbrief für andere Anwohner benutzt werden kann.                               




Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Herrn Bezirksstadtrat Panhoff
Kopie an Bezirsbürgermeisterin Hermann
Frankfurter Allee 35 – 37

10216 Berlin

17. 02. 2016

Baupläne Schleiermacher/Blücherstr.26 


Sehr geehrter Herr Panhoff,

leider müssen wir feststellen, dass unser Schreiben vom 17. 09. 2015 nicht beantwortet worden ist und wir nicht über den Stand des Verfahrens informiert wurden.
Wir haben uns inzwischen rechtlich beraten lassen und ein Gutachten zur Planungssituation auf dem Grundstück Blücherstr./Schleiermacherstr. erstellen lassen. Dieses Gutachten fügen wir diesem Schreiben bei.

In dem Gutachten wird festgestellt:
.
Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch
einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes
ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche
am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60
anzupassen.
Die Position des zuständigen Stadtrats, der zum Ausdruck bringt, den Baunutzungsplan als planungsrechtliche Grundlage anwenden zu wollen und das Projekt der Blücher 26 Housing GmbH zu unterstützen, sind mit geltendem Bauplanungsrecht offenbar nicht vereinbar.“  (Seite 10)

Außerdem wird festgestellt, dass nach den „ Erfahrungen mit der Berliner Genehmigungspraxis …t damit zu rechnen (ist) , dass das oben geschilderte Vorhaben trotz seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit genehmigt wird“.

Wir kündigen hiermit für diesen Fall an, dass wir wegen der unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben dagegen rechtlich vorgehen werden. Wir beziehen uns hier auch auf die Ausführungen in unserem Schreiben vom 17. 09. 2015.

Als Eigentümer des Hauses Schleiermacherstr. 7  beantragen wir gleichzeitig:

Uns als Beteiligte gem. § 13 VwVfG Bln hinzuzuziehen, um gem. § 28 VwVfG Bln vor Erlassen von Verwaltungsakten angehört zu werden, einen Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG Bln geltend machen zu können und um überprüfen zu können, inwieweit unsere Nachbarrechte per Drittwiderspruch und Klage zu wahren sind.

Wir wehren uns gegen eine Bebauung die nicht den planungsrechtlichen Voraussetzungen  der bestehenden Baunutzungsplanung und die inzwischen erfolgte Bebauung des Grundstückes als die Verdichtung begrenzenden Faktor berücksichtigt.

Einer Veränderung der Größe oder der Verlegung des Spielplatzes und der damit verbundenen Zerstörung eines parkähnlichen Treffpunktes der Anwohner stimmen wir nicht zu. Gegen eine Entwidmung des Spielplatzes und des Grünanlagenbereiches würden wir als direkte Anwohner interessenwahrend juristisch vorgehen.

Auch eine geplante bis zu siebenstöckige Bebauung des Geländes unmittelbar am Straßenrand berücksichtigt bislang nicht deren negative Auswirkung auf die gegenüberliegenden Häuser. Hier sollte es möglich sein,  im Rahmen der planungsrechtlichen Voraussetzung des bestehenden  Baunutzungsplanes, die insofern widerstreitenden Interessen der Bauherrn und der Anwohner zumindest durch eine Stockwerkbegrenzung zu berücksichtigen. Außerdem würde eine Realisierung der Bauplanung zu einer Zerstörung des parkähnlichen Charakters um das bestehende Gebäude und der Ensembleplanung von dessen Architekten, Ernst May und Walter Rossow, führen.

Auch gegen die dafür erforderliche Fällung zahlreicher jahrzehntealter Bäume würde von uns als Nachbarn  vorgegangen werden. Wichtig ist uns auch, dass alle in dem Quartier verfolgten Zwecke vernünftig gegeneinander abgewogen werden.  Dies kann nur im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens geschehen.
Es soll weiter gefahrlos zu nutzende Kinderspielmöglichkeiten auf dem bestehenden Spielplatz geben. In diesen Kiez gehört ganz selbstverständlich das House of Life und die Verfolgung anderer sozialer Zwecke, ohne dass deren Größe die zu Betreuenden und deren Pfleger überfordert. Aber auch die Wohnqualität des zur Blücherstraße 26 unmittelbar gehörenden Kiezes sollte erhalten bleiben.

Mit der Bitte um eine zeitnahe Antwort verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen
für die Grundstücksgemeinschaft
 

Anlage: Rechtsgutachterliche Stellungnahme

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